Dienstverschiebung

Dienstverschiebung und Urlaub im Zivilschutz

Können Sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht in den Zivilschutz einrücken, richten Sie sofort nach Erhalt der Dienstvoranzeige, jedoch spätestens 3 Wochen vor der Dienstleistung, ein schriftliches, begründetes Dienstverschiebungsgesuch an die aufbietende Stelle. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch (Verordnung über den Zivilschutz [Zivilschutzverordnung, ZSV] Art. 36 Abs. 1 - 3).

Es gilt:

Wenn ein Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Benötigen Sie während des Dienstes Urlaub, können Sie bei der aufbietenden Stelle spätestens 10 Tage vor dem Einrücken ein begründetes, schriftliches Gesuch um persönlichen Urlaub einreichen. Die aufbieende Stelle entscheidet über das Gesuch. Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht (Verordnung über den Zivilschutz [Zivilschutzverordnung ZSV]) Art. 44 Abs. 1 - 4. 

Formular Gesuch um Urlaub oder Kurzurlaub (PDF, 90 KB)

Es gilt:

Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

Die Formulare für Dienstverschiebung und Urlaub im Zivilschutz können nicht online eingereicht werden.

Adressieren Sie bitte keine Korrespondenz persönlich oder direkt an unsere Mitarbeitenden.

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