Schutzraumbaupflicht

Der Kanton Basel-Stadt hat für die ständige Wohnbevölkerung noch zu wenig vollwertige Schutzplätze. Neubauten von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern sind daher der Schutzraumbaupflicht unterstellt, d.h. es müssen Schutzräume erstellt werden. Befreiung von der Pflicht, einen Schutzraum zu erstellen, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, verpflichtet aber zur Entrichtung einer Ersatzabgabe.

Die Höhe des Ersatzbeitrages im Kanton Basel-Stadt beträgt ab 01. September 2023
CHF 800.- pro nicht erstellten Schutzplatz.

Der Nachweis für den baulichen Zivilschutz ist Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens.

Rechtsgrundlagen

Ansprechpersonen für den Schutzraumbau sind

Unterhaltspflicht

Die Eigentümerinnen und Eigentümer unterhalten die Schutzbauten gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz. Sie sind verpflichtet, ihre Schutzräume zu warten und zu unterhalten.

Merkblatt Schutzraumunterhalt (PDF, 11 KB)

Rechtsgrundlagen

Periodische Schutzraumkontrolle

Die Kantone sorgen gemäss den Vorgaben des Bundesamt für Bevölkerungsschutz für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden bestehenden Schutzräume. Die Schutzraumkontrolleure prüfen die Betriebsbereitschaft des Schutzraumes. Diese ist abhängig vom Zustand, von der Funktionstüchtigkeit, der Einrichtung und der Benutzbarkeit. Die Schutzräume werden in einem Fünfjahresturnus kontrolliert.

Merkblatt periodische Schutzraumkontrolle (PDF, 9 KB)

Rechtsgrundlagen

Periodische Kontrolle; Art. 101 (Verordnung über den Zivilschutz, ZSV)

Ansprechperson für die periodische Schutzraumkontrolle

Team für Schutzbauten
Tel.: +41 61 316 70 00
E-Mail: Anlagen.Mzbs@jsd.bs.ch

nach oben